Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma VCxray Inspection Services GmbH (VCxray)

1.) Allgemeines
1.1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen VCxray und dem Käufer. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten nicht, auch wenn VCxray ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2) Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
1.3) Käufer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2.) Angebote und Aufträge
2.1) Angebote der VCxray sind freibleibend, sofern die Bindung nicht schriftlich vermerkt ist. Technische Änderungen bleiben Im Rahmen des Zumutbaren ausdrücklich vorbehalten.
2.2) Sämtliche Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien, telefonische Vereinbarungen oder sonstige Abmachungen, insbesondere Auftragsänderungen bedürfen beiderseitiger schriftlicher Festlegung und, soweit sie vom ursprünglich vereinbartem Kaufvertrag abweichen, der schriftlichen Änderungsbestätigung.
2.3) Aufträge, die der Käufer VCxray erteilt, werden erst durch schriftliche Bestätigung der VCxray Geschäftsleitung rechtsverbindlich.
2.4) Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort ausgeführt wird.
2.5) Bestandteil jedes Angebotes der VCxray sind die vorliegenden Angebots- und Vertragsbedingungen.
2.6) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die VCxray grundsätzlich nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Garantien über die Produktbeschaffenheit werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
2.7) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der zutreffenden und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer der VCxray. Vorstehendes gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der VCxray zu vertreten ist und insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer.

3.) Preise
3.1) Der angebotene Kaufpreis ist bindend.
3.2) Die Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, sowie etwaiger anderer gesetzlicher Lieferabgaben. Die Versandkosten ab Lübeck und die Lieferverpackung sind nicht Bestandteil des Kaufpreises und werden gesondert berechnet.

4.) Versand und Gefahrenübergang
4.1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Transportversicherung zu dem vom Kunden bestimmten Übergabeort wird von VCxray in der Deckungshöhe des Kaufpreises abgeschlossen und in Rechnung gestellt, es sei denn sie wird vom Kunden schriftlich ausgeschlossen.
4.2) Teillieferungen durch VCxray sind zulässig.

5.) Zahlungsbedingungen
5.1) Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne jeden Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Er hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % Über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5.2) Zahlungen werden vorab zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld zuzüglich der daraus entstandenen Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten und zuletzt als Zahlung auf den Kaufpreis verwendet.
5.3) Wechsel werden nicht angenommen.
5.4) Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und / oder sonstigen Verpflichtungen aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, so wird die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig. In diesem Falle ist VCxray berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und bereits gelieferte Ware aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie die Erstattung aller mit diesem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Rücktransport, Wertminderung zu verlangen.
5.5) Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Zahlungsanspruch wegen Ansprüchen, die sich nicht auf den Liefergegenstand selbst beziehen ist ausgeschlossen: gegen die Kaufpreisforderung kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufgerechnet werden.

6.) Eigentumsvorbehalt, Verpfändung und Abtretung
6.1) VCxray behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
6.2) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellte Ware pfleglich zu behandeln und insbesondere keine eigenmächtigen Veränderungen vorzunehmen. Sofern Wartungen (Hardware) notwendig sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten durchzuführen
6.3) Bis zum Eigentumsübergang der von VCxray an den Käufer gelieferten Waren darf dieser diese weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Falls die Waren gepfändet oder beschlagnahmt werden, ist der Käufer verpflichtet, VCxray unverzüglich zu unterrichten und hat alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Freigabe der Waren stehen zu tragen. Das Recht des Käufers, die von VCxray gelieferten Waren zu verkaufen endet dann, wenn der Käufer im Zahlungsrückstand ist oder zahlungsunfähig wird. In diesem Falle kann der Käufer über die Vorbehaltsware nur mit schriftlicher Genehmigung der VCxray verfügen.
Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich ebenso anzuzeigen wie die Beschädigung oder die Vernichtung der Ware.
6.4) VCxray ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 6.3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

7.) Lieferfristen
7.1) Da VCxray selbst nicht Hersteller der von ihr verarbeiteten Bauteilen ist, können Lieferfristen nur für an Lager liegende Waren angegeben werden. Darüber hinaus handelt es sich nur um voraussichtliche Liefertermine ohne Verbindlichkeit im Sinne eines Fixtermins. VCxray ist verpflichtet, voraussichtliche Verzögerungen des Liefertermins unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.2) Verzögert sich ein in Aussicht gestellter voraussichtlicher Liefertermin für den Käufer unzumutbar, so hat dieser das Recht VCxray eine angemessenes, mindestens vierwöchige, Nachfrist zu setzen und nach ergebnislosem Verstreichen dieser Nachfrist ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung es sei denn, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der VCxray, wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
7.3) Die im schriftlichen Kaufvertrag ursprünglich in Aussicht gestellte voraussichtliche Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten auf die VCxray kein Einfluss hat.
7.4.) Wurden Lieferfristen vereinbart, setzt deren Einhaltung voraus, dass der Käufer etwaigen, ihm obliegenden Mitwirkungspflichten fristgerecht nachkommt. Sofern wir Anpassungen von Programmen an Kundenwünsche oder individuelle Programmierung vornehmen, sind nur schriftliche Wünsche und Anforderungen des Kunden für uns verbindlich. Etwaige Schnittstellen sind offenzulegen.

8.) Lieferstorno
8.1) Soweit der Kunde Bestellungen ganz oder teilweise storniert und seiner Abnahmepflicht nicht nachkommt, ist VCxray berechtigt, pauschalen Schadensersatz geltend zu machen. Dem Käufer wird gestattet den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
8.2) Die zum Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes bereits produzierten Liefergegenstände sind mit vollen Kaufpreis zu bezahlen. Für in diesem Zeitpunkt noch nicht hergestellte Produkte schuldet er VCxray eine pauschale Entschädigung von 60% des Kaufpreises, wenn die Kündigung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen vor dem voraussichtlichen Liefertermin erfolgt. In allen anderen Fällen schuldet der Käufer VCxray eine pauschale Entschädigung von 40% des Kaufpreises.
8.3) Wenn es sich um Entwicklungsleistung handelt, sind die bereits geleisteten Stunden entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz zu zahlen.

9.) Gewährleistung (Hardware)
9.1) VCxray leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Waren keine Material, oder Verarbeitungsfehler aufweisen, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichem oder nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist dabei, dass der Mangel nicht durch unsachgemäße Benutzung oder Überbeanspruchung entstanden ist.
9.2) Die Gewährleistungspflicht beträgt 1 Jahr ab Empfang der Ware durch den Käufer.
9.3) Transportschäden oder Mindermengen an Lieferungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die Beweislast Für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
9.4) Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach Wahl berechtigt, nachzubessern oder Ersatz zu liefern; je nach Mangel auch mehrmals. Scheitert die Nachbesserung kann der Kunde Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.5) Die Nachbesserung erfolgt in den Firmenräumlichkeiten der VCxray.
9.6) VCxray übernimmt keine Gewährleistung für Mängel der Kaufsache die durch Zufall, unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit, Veränderungen, unsachgemäße Installation, Reparatur oder unsachgemäße Prüfungsmaßnahmen des Käufers oder seiner Beauftragten entstanden ist.
9.7) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verwender Arglist vorgehalten werden kann.

10.) Gewährleistung (Software)
10.1) Sofern von VCxray entwickelte Software nicht dem vertraglich vorausgesetztem Gebrauch entspricht und Abweichungen schriftlich gerügt werden, ist VCxray innerhalb von 12 Monaten zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet.
10.2) Als Fehler gilt nicht die Produktabweichung im Sinne von Marktneuerung. Auf Softwarepflege und Anpassungen hat der Kunde nur Anspruch bei Abschluss eines weitergehenden Vertrages.
10.3) Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Erhalt der Ware (Programm). Vorstehendes gilt nicht wenn dem Verwender Arglist vorwerfbar ist.

11.) Installation
11.1) Wird eine Installation durch VCxray beim Kunden oder im Auftrag des Kunden an einem anderen Ort durchgeführt, so sind alle kundenseitigen Voraussetzungen vor dem Liefertermin zu schaffen (z.B. Kabelarbeiten, Telefon, bauliche Maßnahmen). Mehrkosten die dadurch entstehen, dass diese Arbeiten nicht rechtzeitig und/oder nicht fachgerecht ausgeführt wurden, hat der Kunde zu tragen.
11.2) Sind an dem Installationsort besondere Personenschutzmaßnahmen (z.B. Helm, Sicherheitsschuhe, …) erforderlich, so hat der Kunde die Ausstattung zu stellen.
11.3) Sind an dem Installationsort besondere medizinische Voraussetzungen erforderlich, so hat der Kunde dies schon beim Vertragsabschluss schriftlich bekannt zu geben.
11.4) Sind an dem Installationsort besondere Bescheinigungen, Visa, Arbeitserlaubnisse erforderlich so ist dies schon bei der Auftragsvergabe schriftlich bekannt zu geben.
11.5) Die Kosten für 11.3 und 11.4 sind vom Käufer zu tragen.

12.) Urheberrechte
12.1) Von uns gefertigte Entwürfe und Angebote sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nicht vervielfältigt werden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Eine eventuelle Weitergabe bedarf auf jeden Fall einer schriftlichen Genehmigung durch VCxray.
12.2) Urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen wir dem Auftraggeber nur insoweit, als diese zum zweckgebundenen Einsatz der von uns erstellten Arbeiten erforderlich ist.

13.) Haftung
13.1) Die VCxray, ihre Geschäftsleitung und Ihre Mitarbeiter haften im Rahmen des § 280 BGB (Pflichtverletzung aus Vertrag), für Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle schuldhafter Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, schuldhafter Verletzung von vertraglichen Kardinalspflichten (Hauptvertragspflichten) oder bei arglistiger Täuschung sowie im Falle eines Ersatzanspruches gemäß § 437 Ziffer 2 BGB wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.
Bei einer Verletzung von Kardinalspflichten (Wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung begrenzt auf den typischen voraussehbaren Schaden.
Bei Verzug hat der Geschäftskunde alternativ zum Schadenersatz das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
13.2) Bei Datenverlusten besteht eine Haftung nur, wenn der Kunde die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal täglich nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn die Datenverluste wurden von der VCxray oder deren Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansonsten wird mit Ausnahme der Fälle eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung ausgeschlossen.
13.3) Der Umfang einer Haftung von VCxray nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
13.4) Die vorstehenden Regelungen geben den vollständigen Haftungsumfang von VCxray, ihrer Geschäftsleitung und ihren Mitarbeitern wieder.

14.) Schlussbestimmungen
14.1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.2) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird, soweit gesetzlich zulässig, Lübeck vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
14.3) Es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung

15.) Sonstiges
15.1) Falls der Käufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, kann VCxray weitere Lieferungen unbeschadet der Geltendmachung ihrer sonstigen Rechte, verweigern.
15.2) Wird eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskräftig ganz oder teilweise für unwirksam erklärt, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung gilt durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinngehalt der unwirksam gewordenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt und den Interessen der beteiligten Parteien Rechnung trägt.

Einkaufsbedingungen der Firma VCxray Inspection Services GmbH (VCxray)

1.) Allgemeines
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen finden Anwendung für alle Bestellungen sowie Rahmenverträge für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten. Zugleich gelten diese Bedingungen ausschließlich. Abweichenden Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Eine Annahme anderslautender Verkaufsbedingungen erfolgt auch nicht durch Schweigen oder Warenannahme.

2.) Bestellungen
Bestellungen erfolgen in der Regel in Schriftform und werden via E-Mail übermittelt. Alternativ erfolgen Bestellungen mittels elektronischem Datenaustausch über Online-Shops.
Einmalige Bestellungen sind ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Rahmenaufträge sowie Bestellungen mit einem Wert über 50.000,-€ werden nur durch Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person gültig. Sämtliche in der Bestellung aufgeführten Spezifikationen, Normen und Bedingungen sind verbindliche Bestandteile der Bestellung.
2.1) Auftragsbestätigungen
Der Lieferant ist verpflichtet, VCxray eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von 36 Stunden zukommen zu lassen, vorzugsweise via E-Mail an info[at]xray-testing.com. Diese muss, neben des für uns gültigen Preises, auch das geplante Lieferdatum sowie die Zahlungs- und Lieferbedingungen enthalten. Bei Unstimmigkeiten gilt der Vertrag als schwebend unwirksam, wir behalten uns einen Widerruf auch nach Erhalt der Ware vor.
2.2) Rahmenkontrakte
Rahmenvereinbarungen dienen dazu, Spezifikationen, Qualitäten, Abnahmemengen sowie Preise für einen definierten Zeitraum festzulegen.
2.2.1) Abrufe
Abrufe erfolgen unter Bezugnahme auf die Rahmenbestellnummer in schriftlicher Form via E-Mail. Zusätzlich wird jeder Abrufbestellung eine Projektnummer zugeordnet, welche auf allen weiterführenden Dokumenten zu nennen ist, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Sofern im Vorwege feste Liefertermine vereinbart wurden, hat die Ware das Werk VCxray zum genannten Zeitpunkt zu erreichen.
2.2.2) Technische Änderungen
Wir behalten uns technische Änderungen während der Rahmenlaufzeit vor. Der Lieferant ist verpflichtet, diese unverzüglich umzusetzen; bereits erteilte Abrufe bleiben hiervon unberührt.
2.2.3) Preisanpassungen
Sofern technische Änderungen Auswirkungen auf die preisliche Struktur der Positionen haben, behalten beide Seiten das Recht, den vereinbarten Preis neu zu verhandeln und den bestehenden Rahmenauftrag, unter Übernahme der dann offenen Restmenge, neu aufzusetzen. Ansonsten ist der im Rahmen genannte Preis bindend für die Gesamtlaufzeit.
2.2.4) Abnahmeverpflichtung
Es wird eine verbindliche Rahmenlaufzeit beginnend mit ersten Lieferung vereinbart. Sofern nach Ablauf der Laufzeit eine abzunehmende Restmenge besteht, wird hierfür ein Anschlussrahmen erstellt oder eine Abnahme innerhalb von zwölf Monaten terminiert.

3.) Änderung des Liefergegenstandes
Wird seitens VCxray eine Änderung des Liefergegenstandes verlangt, so hat der Lieferant unverzüglich etwaige Termin- und Preisauswirkungen mitzuteilen und auf Anforderung nachzuweisen.

4.) Lieferverpflichtung für Ersatzteile
Für Liefergegenstände, die Teil unserer Produkte werden, verpflichtet sich der Lieferant, Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Einstellung der Fertigung des betroffenen Produktes zu liefern.

5.) Höhere Gewalt
Wir sind zum Rücktritt von Bestellungen berechtigt, wenn Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt) entstehen. Im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

6.) Lieferzeit
Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Im Falle einer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung, gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug. Von absehbaren Lieferverzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens, werden ebenso wie Verzugsentschädigungen geltend gemacht. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Ein Verzicht auf etwaige Ansprüche erfolgt nicht durch Annahme der verspäteten Lieferung.

7.) Lieferungen
Es gelten die individuell vereinbarten Lieferbedingungen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen einschließlich angemessener Verpackung und Versicherung auf Kosten des Lieferanten. Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Projektnummer anzugeben. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Streckenlieferungen an eine andere Lieferadresse haben, sofern nicht anders vereinbart, neutral ohne Nennung von Preisen oder anderer, sensibler Daten zu erfolgen. Zusätzlich ist der Lieferant verpflichtet, uns einen Lieferavis sowie auf Anforderung einen Abliefernachweis zukommen zu lassen.

8.) Angaben und Unterlagen für den Außenhandel
Bei Lieferung der Liefergegenstände ist der Lieferant verpflichtet, folgende Außenhandelsdaten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen:
– Zolltarifnummer (HS Code) zur Einreihung der Waren in die Handelsstatistik
– Ursprungsland
– Klassifizierung und Kennzeichnung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen
– Ursprungszeugnis oder Präferenznachweis

9.) Rechnung und Zahlung
Es gelten die individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wir behalten uns vor, Zahlungen mit sofortiger Fälligkeit innerhalb von sieben Werktagen ab Wareneingang anzuweisen. Im Falle einer mangelhaften oder unvollständigen Lieferung, beginnt die Zahlungsfrist erst ab Erhalt der einwandfreien, vollständigen Ware. Das vereinbarte Recht zum Skontoabzug bleibt von dieser durch den Lieferanten verursachten Verspätung unberührt. Rechnungen sind auf dem Postweg oder per E-Mail an info[at]xray-testing.com.de zu senden. Um eine Zuordnung sowie Prüfung dieser zu ermöglichen, muss der Lieferant unsere Bestellnummer, den Besteller, die Projektnummer sowie die Lieferscheinnummer auf der Rechnung angeben. Sollte unsererseits versehentlich eine Über- oder Doppelzahlung erfolgen, ist der Lieferant verpflichtet, dies nach Kenntnisnahme unverzüglich anzuzeigen und den überzahlten Betrag an uns zurück zu überweisen. Eine Verrechnung mit offenen Rechnungen bedarf einer individuellen Zustimmung. Eine Verjährung dieser Rückzahlungspflicht ist ausgeschlossen.

10.) Mängelhaftung
Liefergegenstände haben frei von Sach- und Rechtsmängeln zu sein. Sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, verjähren etwaige Mängelansprüche nach 24 Monaten ab Erhalt der Ware. Des Weiteren gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Normen. Sollte der Lieferant nach erfolgter Mängelanzeige nicht in der Lage oder willens sein, die Nacherfüllung zu leisten, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Etwaige, zur Abwendung von Schäden erforderliche Deckungskäufe, dürfen von VCxray getätigt und der Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Weitere ggf. entstehende Schadenersatzansprüche können unsererseits geltend gemacht werden.

11.) Qualitätssicherung, Produktsicherheit
Vor der Belieferung hat der Lieferant uns zu informieren, sofern Änderungen an Materialien, Verfahren oder sonstigen für die Qualität des Produktes entscheidende Maßnahmen erfolgt sind. Ansonsten gelten die Qualitätsansprüche gemäß Bemusterung und/oder vorheriger Lieferungen. Änderungen von vereinbarten Spezifikationen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung unsererseits. Eine vollständige Dokumentation des Produktlebenslaufes ist uns auf Wunsch auszuhändigen. Diese Dokumentation muss Zeichnungsänderungen, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Prüfmethoden sowie weitere, essentielle Produktveränderungen dokumentieren.

12.) Produkthaftung, Produktrückruf
In Anlehnung an Ziffer 10 hat der Lieferant, für etwaige Ansprüche von unseren Kunden oder Dritten, die daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen von VCxray zu übernehmen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des Liefergegenstandes verursacht worden ist. In diesem Falle trägt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen, einschließlich etwaiger Rechtskosten. Im Falle eines sicherheitsrelevanten Mangels, kann eventuell eine Rückrufaktion erforderlich werden. Auch in diesem Falle trägt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Soweit möglich, werden wir den Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes in Abstimmung mit dem Lieferanten durchführen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Normen in Ihrer jeweils gültigen Fassung.

13.) Stoffe in Produkten
Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung– nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet- einhält und insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Von der Pflicht, eine Zulassung im Rahmen der REACH-Verordnung für einen vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstand einzuholen, sind wir befreit.
Der Lieferant sichert zu, die Normen folgender Verordnungen einzuhalten und keine Liefergegenstände zu liefern, die Stoffe gemäß dieser enthalten:

• Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung
• Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe)
• EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen
• der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL)
• RoHS (2002/95/EG)
• EU Verordnung 765/2008 CE Normen

Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Einsehbar ist die jeweils aktuelle Liste unter:
echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp
Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den Liefergegenständen enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung, unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes, mitzuteilen. Die Lieferung dieser Liefergegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung, im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten, freizustellen bzw. uns für gegen uns gerichtete Ansprüche zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

14.) Schutzrechte
Mit Lieferung versichert der Lieferant, dass keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sollten wir von Dritten wegen einer Schutzrechtverletzung in Anspruch genommen werden, werden sämtliche daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen, ebenso wie Schadenersatzansprüche gegen den Zulieferer, geltend gemacht.

15.) Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erhaltenen Informationen, einschließlich unserer Bestellungen und der Informationen über das von uns zur Verfügung gestellte Material, streng vertraulich und konform zur DSGVO zu behandeln und Dritten nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Der Lieferant wird eigenen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen nur weitergeben, wenn und soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit uns erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Sofern weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit erforderlich werden, erfolgt die Regelung in separaten Vereinbarungen.

16.) Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung ist es erforderlich, Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge konform zur DSGVO zur innerbetrieblichen Verwendung in unserem ERP- System sowie unternehmensweiter EDV zu speichern. Die Verwendung dient lediglich für eigene Zwecke. Mit Annahme unserer Bestellung erklärt sich der Lieferant mit der Verwendung dieser Daten einverstanden.

17.) Grundsätze des Lieferantenverhaltens
Der Lieferant bekennt sich zu den Prinzipien der Menschensrechtscharta der Vereinten Nationen sowie zu den Grundsätzen der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
Hierbei stehen folgende Themen im Vordergrund:

• Sicherheit und Gesundheitsschutz
• Verbot von Kinderarbeit und der besondere Schutz von Mitarbeitern unter 18 Jahren
• Ausschluss von Zwangsarbeit
• Verhindern von Diskriminierung und Belästigung
• Chancengleichheit und Gleichbehandlung
• Angemessene Entlohnung
• Einhaltung von Vorgaben zu Arbeitszeiten
• Recht auf Privatsphäre
• Organisations- und Versammlungsfreiheit

Der Lieferant ist verpflichtet, allgemein anerkannte Werte und Normen zu berücksichtigen und einzuhalten. Zudem trägt er Sorge dafür, dass auch die Zulieferer ihren Pflichten nachkommen und hierbei Moralkodizes einhalten. Im Falle einer Pflichtverletzung wird VCxray die Geschäftsbeziehung umgehend beenden, etwaige Ansprüche seitens des Lieferanten aus Bestellungen oder Rahmenaufträgen, inkl. Einzelkomponenten zur Produktherstellung, verfallen aufgrund von Unzumutbarkeit sofort mit Aufkündigung der Geschäftsbeziehung. Des Weiteren ist es untersagt, Mitarbeitern von VCxray Vorteile zu gewähren. Etwaige Geschenke sind dem Office zu übergeben, diese werden im Rahmen einer Weihnachtstombola intern verschenkt.

18.) Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen, wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

19.) Anwendbares Recht
Es findet das Recht am Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und sonstiger Konventionen Anwendung, es sei denn, es besteht eine abweichende vertragliche Vereinbarung.

20.) Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Hauptsitz der Gesellschaft in Stockelsdorf, Deutschland.

Stockelsdorf, den 25. Juni 2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (Stand: 07/2024)

  1. Allgemeines

1.1       Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der VisiConsult X-ray Systems & Solutions GmbH (VisiConsult) und ihrem Kunden (Vertragspartner), sofern dieser kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. Andere Bedingungen als diese, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nicht, auch wenn VisiConsult ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2      Diese AGB beziehen sich auf Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen, die VisiConsult für den Auftragnehmer erbringt, insbesondere Prüfdienstleistungen, Schulungen und Fernwartungen in Bezug auf Produkte von VisiConsult („VC-Produkte“). Sofern der Vertragspartner die VC-Produkte von VisiConsult erworben hat, gelten hinsichtlich dieses weiteren Vertrags die separat abgefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von VisiConsult.

  • Mit der Erteilung des jeweiligen Auftrags erkennt der Vertragspartner diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Einbeziehung in dem jeweiligen Vertrag an.

1.4       Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Sprachversionen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

  1. Dienstleistungsverpflichtungen von VisiConsult

2.1      Der konkrete Umfang der von VisiConsult geschuldeten Dienstleistungen ergibt sich aus einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und VisiConsult („Dienstleistungsvereinbarung“).

2.2      Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird (vgl. Ziffer 2.3), sind die in der Dienstleistungsvereinbarung beschriebenen Leistungspflichten reine Dienstleistungen. Die Dienstleistungen erfolgen nach bestem Wissen und ausschließlich auf Grundlage der Informationen, die der Vertragspartner VisiConsult zur Kenntnis bringt und zur Verfügung stellt. Es wird ohne ausdrückliche Zusage kein Eintritt eines bestimmten Erfolges geschuldet. Ferner erfolgt ohne ausdrückliche Zusage durch VisiConsult keine Garantie oder sonstige Zusicherung im Hinblick auf die Erfüllung eines vom Vertragspartner mit der Dienstleistung verfolgten Zwecks. Gegenstand der Dienstleistungen sind unter anderem auch Einschätzungen und Ratschläge hinsichtlich der Umsetzung von technischen Vorhaben unter Einschluss von Machbarkeitsstudien; hierbei kann VisiConsult keine Garantie für den Eintritt eines vom Vertragspartner intendierten technischen oder wirtschaftlichen Erfolges abgeben, auch wenn dieser Erfolg vom Vertragspartner im Voraus als Zielsetzung formuliert wurde, da der Eintritt dieses Erfolges auch von weiteren Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs sowie der Einschätzungskompetenz der Parteien liegen können, abhängen kann.

2.3      Wird durch VisiConsult in der Dienstleistungsvereinbarung ausnahmsweise der Eintritt eines konkreten Leistungsergebnisses zugesagt, ist VisiConsult zur Erbringung der entsprechenden Leistungen nur insoweit verpflichtet, wie diese in der Dienstleistungsvereinbarung festgehalten sind. Entsprechendes gilt für durch VisiConsult zugesagte Leistungsfristen. Spätere Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des schriftlichen Einverständnisses beider Parteien, wobei gegenüber dem ursprünglichen Leistungsumfang entstehende Mehraufwendungen auf Seiten von VisiConsult durch den Vertragspartner angemessen zu vergüten sind. Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der Lieferung/Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie sind nur dann verbindlich, wenn dies durch VisiConsult schriftlich bestätigt wird.

In den Fällen der Ziffer 2.3 geltenden ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

2.3.1   Der Vertragspartner unterliegt hinsichtlich der durch VisiConsult zu erbringenden Leistungen einer Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB. Bei einer Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

2.3.2 Der Vertragspartner hat die Leistungsergebnisse vor ihrem produktiven Einsatz in einer separaten Testumgebung zu installieren und auf Funktionsfähigkeit sowie Nutzbarkeit für die von ihm intendierten Zwecke zu testen, um das Risiko eines Datenverlustes oder von Betriebsstörungen zu vermindern.

2.3.3   Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, die durch VisiConsult erbrachten Leistungen innerhalb einer Woche nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige durch VisiConsult abzunehmen. Werden innerhalb dieser Zeit durch den Vertragspartner keine der Abnahme entgegenstehende Mängel geltend gemacht, gelten die durch VisiConsult als fertig angezeigten Leistungen als durch den Vertragspartner beanstandungsfrei abgenommen. Eine in diesem Zeitpunkt noch ausstehende Vergütungsforderung von VisiConsult wird sofort fällig.

2.3.4   Mit der (ggf. fingierten) Abnahme und der vollständigen Bezahlung der durch VisiConsult erbrachten Leistungen gehen die für den nach der Dienstleistungsvereinbarung bestimmten Nutzungszweck erforderlichen nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte hieran auf den Vertragspartner über. Weitergehende Nutzungsrechte, insbesondere auf Vervielfältigung, Bearbeitung, entgeltliche Verbreitung sowie Veröffentlichung, werden ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht auf den Vertragspartner übertragen, sofern hinsichtlich der betroffenen Urheberrechte keine rechtliche Erschöpfung eingetreten ist.

2.4      Innerhalb des vertraglichen Rahmens, den die Dienstleistungsvereinbarung vorgibt, erledigt VisiConsult die ihr übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich. Vorbehaltlich konkreter, in schriftlicher Form vereinbarter Pflichten oder Spezifikationen hat der Vertragspartner gegenüber VisiConsult keine Weisungsbefugnis und ist nicht zu fachlichen und organisatorischen Vorgaben berechtigt. VisiConsult wird jedoch stets bemüht sein, den Wünschen des Vertragspartners bestmöglich Rechnung zu tragen.

2.5       VisiConsult setzt für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ausschließlich Mitarbeiter ein, die für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung qualifiziert sind. VisiConsult ist zum Einsatz von Subunternehmern mit gleicher Qualifikation berechtigt.

  1. Verpflichtungen des Vertragspartners

3.1      Der Vertragspartner muss VisiConsult mindestens einen fachlich hinreichend kompetenten Ansprechpartner benennen, der VisiConsult kurzfristig die zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt. Dieser Ansprechpartner muss hinsichtlich der Dienstleistungsvereinbarung und ihrer Durchführung sowie erforderlichenfalls Änderung und/oder Ergänzung entscheidungsbefugt sowie rechtlich in der Lage sein, Willenserklärungen für den Vertragspartner rechtsverbindlich abzugeben und entgegenzunehmen; dies ist VisiConsult in geeigneter Weise nachzuweisen.

3.2      Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass VisiConsult alle für die Ausführung ihrer Dienstleistungen notwendigen Informationen, Unterlagen oder sonstige Betriebsmittel rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und VisiConsult von allen notwendigen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von VisiConsult bekannt werden. VisiConsult verpflichtet sich, alle ihr zwecks Durchführung der geschuldeten Dienstleistungen zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen des Vertragspartners ordnungsgemäß aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass Dritte nicht unbefugt Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Anforderung des Vertragspartners zurückzugeben. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges Know-how sowie für Informationen, welche VisiConsult bei Mitteilung seitens des Vertragspartners bereits bekannt waren oder ohne Zusammenhang mit der konkretem Dienstleistungsvereinbarung bekannt werden.

3.3      Damit VisiConsult Fristen und Termine, zu deren Beachtung sie sich in der Dienstleistungsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet hat, einhalten kann, ist sie auf die Unterstützung des Vertragspartners angewiesen. Dieser verpflichtet sich daher, die zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten der VisiConsult nach besten Kräften zu unterstützen und sämtliche erforderlichen Mitwirkungsleistungen vollständig und rechtzeitig zu erbringen. Soweit für die durch VisiConsult zu erbringenden Dienstleistungen von Relevanz, hat der Vertragspartner insbesondere unverzüglich (i) über Änderungen seiner Infrastruktur zu informieren, (ii) zusätzlich benötigte Infrastruktur bereitzustellen (insbesondere Remotezugang, Netzwerkanschlüsse, Stromversorgung, Arbeitsplätze etc.), (iii) sicherzustellen, dass, sollte die Leistungserbringung vor Ort beim Vertragspartner stattfinden, zu jeder Zeit Zugang zu Räumlichkeiten, zum Netzwerk und allen anderen in diesem Zusammenhang stehenden Komponenten gewährleistet ist, und für den Einsatz angemessene Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen sowie (iv), falls für die Tätigkeiten Log-In Accounts (Anmeldungen) notwendig sein sollten, diese im Vorfeld einzurichten und VisiConsult bekannt zu geben.

3.4      Der Vertragspartner verpflichtet sich, in regelmäßigen Abständen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Datenverarbeitung Datensicherungen durchführen, die das Gesamt-Software-System umfassen. Der Vertragspartner muss seinen Datenbestand darüber hinaus durch geeignete Sicherungsmaßnahmen, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen, vor Viren schützen. Bei Nichtbeachtung gilt insbesondere Ziffer 5.3.

3.5       Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängern sich etwa vereinbarte Leistungsfristen und VisiConsult ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen. Das Recht von VisiConsult, darüberhinausgehende Schäden ersetzt zu verlangen, bleibt unberührt.

  1. Vergütung

4.1       Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstleistungsvertrags, bzw. wenn seit Abschluss mehr als 4 Monate vergangen sind, die im Zeitpunkt der Leistung aktuellen Preise von VisiConsult; dies gilt insbesondere, soweit sich diese aus bestehenden Preislisten ergeben.

4.2      Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preisangaben zur Vergütung rein netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Darüber hinaus anfallende Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sind vom Vertragspartner zusätzlich zu entrichten.

VisiConsult ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung dazu berechtigt, die Vergütungssätze zu überprüfen und nach eigenem Ermessen nach oben oder unten anzupassen. Für den Fall einer geplanten Preisanhebung ist VisiConsult dazu verpflichtet, dem Vertragspartner dies zuvor schriftlich unter Benennung der neuen Vergütungssätze und Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die neuen Vergütungssätze gelten sollen, anzuzeigen. Dem Vertragspartner steht dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über die geplante Preiserhöhung zu. Durch VisiConsult vertraglich zugesicherte Dienstleistungen sind in jedem Fall nach Maßgabe der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung vollständig zu erfüllen, und zwar im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Vertragspartner nach Maßgabe der vorstehenden Regelung zu den ursprünglich vereinbarten Vergütungssätzen.

4.3      Soweit die Parteien in der Dienstleistungsvereinbarung keine abweichende Regelung getroffen haben, stellt VisiConsult dem Vertragspartner Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands in Rechnung. Spesen sind VisiConsult durch den Vertragspartner nach den steuerlichen Höchstsätzen zu ersetzen.

4.4      Ist in der Dienstleistungsvereinbarung nichts Abweichendes bestimmt, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig und per Banküberweisung zu bewirken.

4.5      VisiConsult ist jederzeit dazu berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen zu verlangen. Als in diesem Sinne angemessen gilt dabei in der Regel derjenige Betrag, der voraussichtlich in dem auf das Vorschussverlangen folgenden Monat anfallen wird.

4.6       Gegen Zahlungsansprüche von VisiConsult kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners gegenüber berechtigten Zahlungsansprüchen von VisiConsult, welches nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

  1. Haftung von VisiConsult

5.1       VisiConsult haftet nur, soweit der auf Seiten des Vertragspartners durch eine Nichtleistung, Schlechtleistung oder Leistungsverzögerung kausal hervorgerufene Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von VisiConsult zurückzuführen ist.

5.2      Bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftet VisiConsult nur bei einer Verletzung von Kardinalspflichten (wesentliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den typischen voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch in Höhe der Deckungssumme der durch VisiConsult unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von EUR 5.000.000,00 (in Worten: fünf Millionen Euro). Dem Vertragspartner wird auf Anfrage eine Kopie der Versicherungspolice zur Verfügung gestellt.

5.3      Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet VisiConsult nur soweit dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Vertragspartners vermeidbar gewesen wäre, insbesondere durch regelmäßige Anfertigung von Sicherheitskopien aller Daten und Programme.

5.4      Eine Haftung von VisiConsult für die Nutzbarkeit und/oder Verwertbarkeit erzielter Leistungsergebnisse nach Ziffer 2.3 ist ausgeschlossen, soweit der Eintritt eines Schadens hätte vermieden werden können, sofern der Vertragspartner das jeweilige Leistungsergebnis zunächst in einer geeigneten Testumgebung getestet hätte.

5.5       Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Subunternehmer (vgl. Ziffer 2.5) und sonstige Erfüllungsgehilfen von VisiConsult.

5.6      Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Vertragspartners aus dem Produkthaftungsgesetz und bei VisiConsult zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  1. Kündigung

6.1      Beide Parteien können die Dienstleistungsvereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen, sofern in der Dienstleistungsvereinbarung nichts Abweichendes bestimmt ist.

6.2      Das Recht beider Parteien, den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

6.3      Kündigungserklärungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

  1. Sonstige Bestimmungen

7.1      Erfüllungsort ist, soweit nichts Abweichendes in der Dienstleistungsvereinbarung festgelegt ist, Lübeck.

7.2      Gerichtsstand ist Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat.

7.3      Die zwischen VisiConsult und dem Vertragspartner zustande gekommenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen. Soweit in den Incoterms definierte Klauseln vereinbart werden, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.